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KartKostV · Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

KartKostV чл. 11

Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen

В силаОфициален текст

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Sie findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind.

(3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft: 1. 2.

die für das Land Niedersachsen erlassene Verordnung über die Gebühren der Landeskartellbehörde vom 10. April 1967 (Nieders. GVBl S. 117);

3.

die für das Land Baden-Württemberg erlassene Verordnung über die Änderung des Verzeichnisses der Verwaltungsgebühren (Gebührenverzeichnis) vom 9. Dezember 1968 (Ges. Bl. Baden-Württemberg S. 466).