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KassenSichV · Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr

KassenSichV чл. 10Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler

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(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2) Für Wegstreckenzähler, 1.

die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und

2.

die nicht unter Absatz 1 fallen,

ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.