KatHiLAbkFRAG · Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen KatHiLAbkFRAG чл. 3 В силаОфициален текст Diese Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Предишен · чл. 2 Съдържание чл. 4 · Следващ →