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KDVG · Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

KDVG чл. 11Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

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(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1.

ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,

2.

kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und

3.

ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.

(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.