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KfSachvG · Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

KfSachvG чл. 15Zuständigkeiten

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Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung 1.

die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);

2.

die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);

3.

die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.