KfzHV · Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
KfzHV чл. 2Leistungen
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen 1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.