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KHBV · Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern

KHBV чл. 10Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses 1.

entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 a)

die Bilanz nicht nach Anlage 1,

b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder

c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3

gliedert oder

2.

entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.