9. AnpG-KOV · Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
9. AnpG-KOV чл. 2Besitzstandsklausel
Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.
9. AnpG-KOV · Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.