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KraftStG 2002 · Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

KraftStG 2002 чл. 7Steuerschuldner

В силаОфициален текст

Steuerschuldner ist 1.

bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,

2.

bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,

3.

bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,

4.

bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.