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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG чл. 306Landesbehörden

Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit

В силаОфициален текст

Im Bereich der Länder werden von der nach Landesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet.