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LeukoseV 1976 · Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

LeukoseV 1976 чл. 5

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

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(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen 1.

in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder

2.

auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht

werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand eingestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)