4. DV LuftBO чл. 16Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)
3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muß sicherstellen, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.