2. DVLuftPersV чл. 14Schleppberechtigung
Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
Die gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.
Dritter Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
Die gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.