Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

MessEV · Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

MessEV чл. 47Sachkunde

Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung

В силаОфициален текст

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person 1.

die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,

2.

mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und

3.

durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.