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MiLoG · Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns

MiLoG чл. 3Unabdingbarkeit des Mindestlohns

Unterabschnitt 1 Inhalt des Mindestlohns

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Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.