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MinÖlBewV · Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung

MinÖlBewV чл. 4Allgemeine Verbrauchseinschränkung

II. Abschnitt Allgemeine Bewirtschaftung

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(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit 1.

eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,

2.

eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,

3.

eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder

4.

die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.

(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.