1. WOMitbestG · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG чл. 49Aufbewahrung der Wahlakten
Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.