2. WOMitbestG · Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG чл. 110Stimmabgabe
Abschnitt 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.