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2. WOMitbestG · Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG чл. 6Mitteilungspflicht

Abschnitt 1 Einleitung der Wahl

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(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen, den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und den Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.