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MittelweserG · Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

MittelweserG чл. 13

I. Enteignung mit Landentschädigungsplan

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(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Landbeschaffung und der Landentschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes dienen, sind von allen Steuern und Gebühren des Reichs, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände befreit. Die Befreiung gilt nicht für die Grunderwerbsteuer (einschließlich Zuschläge), für die Wertzuwachssteuer und für die Verfolgung von Ansprüchen im ordentlichen Rechtsweg.

(2) Die Steuer- und Gebührenfreiheit kann durch die zuständige Behörde ohne weitere Nachprüfung zugestanden werden, wenn der Kulturamtsvorsteher versichert, daß die betreffende Rechtshandlung dem in Absatz 1 genannten Zweck dient.