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MoselSchPV · Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV чл. 6Durchfahrt unter festen Brücken

Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

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1.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

... nicht darstellbare Zeichen A.1

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52

2.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet a)

durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)

... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)

oder

b) durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,

... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b

wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

3.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.