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MtDFmEloAufklVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

MtDFmEloAufklVDV чл. 20Rahmenlehrplan

Unterabschnitt 1 Allgemeines

В силаОфициален текст

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt: 1.

die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und

2.

die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung.