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NatPDrömlV · Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

NatPDrömlV чл. 7Ausnahmen

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(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 bleiben: 1.

Unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für bauliche Anlagen.

2.

Maßnahmen der Naturparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen.

3.

Die Wiedereinsetzung von Tierarten nach gründlichen Untersuchungen und Bewertungen der Erfolgschancen.

4.

Das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Fahrzeugen, die eine Ausnahmegenehmigung der Naturparkverwaltung erhalten haben.

5.

Das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen.

6.

Maßnahmen der Polizei und der Feuerwehr in Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.