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NotAktVV · Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV чл. 47Elektronische Führung

Abschnitt 8 Generalakte

В силаОфициален текст

(1) Soll die Generalakte teilweise in Papierform und teilweise elektronisch geführt werden, so ist die jeweilige Form auf ganze Jahrgänge, ganze Sachgebiete oder ganze Jahrgänge ganzer Sachgebiete zu erstrecken.

(2) Im Übrigen gilt für die elektronische Führung der Generalakte § 43 entsprechend.