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OrdenNachwV · Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV чл. 1Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises

Erster Abschnitt Nachweis der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

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(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch a)

Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,

b) Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und

c) beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.

(2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.