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PersAnpassG · Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte

PersAnpassG чл. 2

Abschnitt 2 Versorgung

В силаОфициален текст

Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.