PostSchliV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen PostSchliV чл. 15Wiederaufnahme des Verfahrens Zweiter Abschnitt Verfahren В силаОфициален текст Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich. ← Предишен · чл. 14 Съдържание чл. 16 · Следващ →