PrüflabV · Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben PrüflabV чл. 3Inkrafttreten В силаОфициален текст Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Предишен · чл. 1 Съдържание