Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

ProdGewStatG · Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

ProdGewStatG чл. 8Verordnungsermächtigung

4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

В силаОфициален текст

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.

die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,

2.

zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.