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6. RAG · Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

6. RAG чл. 1

Art III

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(1) Ergibt die Anpassung nach Artikel I keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen, soweit sich nicht aus den allgemeinen Vorschriften etwas anderes ergibt.

(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei einer Anpassung nach Artikel II sein würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren.