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RechPensV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

RechPensV чл. 24Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung

Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

В силаОфициален текст

Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.

die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern a)

zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,

b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,

2.

die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.

Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.