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RechZahlV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

RechZahlV чл. 13Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6

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Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen: 1.

Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“ oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen sind,

2.

Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und

3.

vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.