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RefiRegV · Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung

RefiRegV чл. 7Schutz des Refinanzierungsregisters

Teil 1 Anwendungsbereich; allgemeine Anforderungen

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Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.