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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV чл. 3Anrechnung der Fahrzeiten

Unterabschnitt 3 Fahrzeit

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180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.