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SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

SAG чл. 25Genehmigungserfordernis

Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

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Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.