Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

SAG · Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

SAG чл. 44Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Kapitel 1 Abwicklungsplanung

В силаОфициален текст

Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens informiert ist. Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.