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SAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

SAZV чл. 3Zuständigkeit

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

В силаОфициален текст

Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.