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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV чл. 64

Unterabschnitt 3 Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus

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Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.