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SchStV · Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung

SchStV чл. 2Amtsperiode

В силаОфициален текст

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs.