SchwPestMonV · Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen SchwPestMonV чл. 5Inkrafttreten В силаОфициален текст Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Предишен · чл. 4 Съдържание