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See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

See-BV чл. 58Vollzug

Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

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Das Bundesamt kann auf Antrag des Zeugnisinhabers einen späteren Beginn des Entzugs oder des Ruhens anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.