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SeeSchStrO · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO чл. 11Schallsignale der Binnenschiffe

Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge

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(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.