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SGB2§48aFKV · Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

SGB2§48aFKV чл. 4Verringerung der Hilfebedürftigkeit

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(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat

;

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres

„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind: 1.

die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat

;

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres

2.

die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres

3.

die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

4.

die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.