Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

SGleiG · Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG чл. 43Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern

Unterabschnitt 1 Gleichstellungsbeauftragte

В силаОфициален текст

(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter 1.

in einer Personalvertretung,

2.

in einer Schwerbehindertenvertretung und

3.

als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.