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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG чл. 29Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde

Dritter Unterabschnitt Aufsicht

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(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.