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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG чл. 86fVerordnungsermächtigung

Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln 1.

der Steuerberaterplattform, insbesondere a)

ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,

d) der Verwendung der Nutzerkonten,

e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und

f) der Löschung von Nutzerkonten;

2.

der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere: a)

ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c) ihrer Führung,

d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

e) des Löschens von Nachrichten und

f) ihrer Löschung.