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StBVV · Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

StBVV чл. 13Zeitgebühr

Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung

В силаОфициален текст

Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1.

in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2.

wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.

Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.