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StPO · Strafprozeßordnung

StPO чл. 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

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Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.