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StPO · Strafprozeßordnung

StPO чл. 294Verfahren nach Anklageerhebung

Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

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(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.

(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.