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StPO · Strafprozeßordnung

StPO чл. 298Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

В силаОфициален текст

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.